Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person - Angehörige, Freunde oder Nachbarn - beziehungsweise durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Einrichtung wie zum Beispiel eine Kurzzeitpflegeeinrichtung die Ersatzpflege übernehmen.
Höhe der Leistung
Pro Kalenderjahr besteht für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse maximal 1.612 Euro. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die BARMER die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc.
Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806 Euro) auf dann maximal 2.418 Euro erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.
Das Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr bis zur Hälfte der zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, sind nur nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattungsfähig. Hat die Ersatzkraft höhere Ausgaben (z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) oder dient die Pflegetätigkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen, erstattet die Pflegeversicherung maximal 1.612 Euro (bzw. 2.418 Euro, sofern die Leistung der Kurzzeitpflege anteilig hinzugenommen wird).
Stundenweise Verhinderungspflege
Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Arztbesuch. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe. Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als acht Stunden dauert, werden übrigens nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet. Maßgeblich hierbei ist, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange eine Ersatzpflegekraft einspringt.