Kurzzeitpflege
Neben der Verhinderungspflege haben Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, ebenfalls bis zu einem Betrag von 1.432,- € im Kalenderjahr.
Die Voraussetzungen sind hier enger als bei der Verhinderungspflege, u.a. können die Leistungen der Kurzzeitpflege nur in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Einrichtungen der Behindertenhilfe, bei denen die Eingliederung und Förderung behinderter Menschen im Vordergrund steht, zählen nicht hierzu.